Der Maklervertrag5 Minuten

Der Maklervertrag5 Minuten

Es gibt drei verschiedene Maklerverträge für den Immobilienmakler, die sich in ihren gesetzlichen Folgen unterscheiden.

Die Grundlage für die Arbeit des Immobilienmaklers

Es gibt drei verschiedene Arten von Maklerverträgen.

1. Die Maklerverträge

1.1. Der einfache Maklerauftrag

Zwischen einem Eigentümer oder Interessent und einem Immobilienmakler wird ein privatrechtlicher Maklerauftrag abgegeben. Der Vertrag wird im BGB nur mit der Vergütung geregelt (§ 652 BGB, Absatz 1).

Dabei kann der Eigentümer trotz des Maklerauftrags seine Immobilie parallel auf dem Markt anbieten oder mehrere Makler formlos beauftragen. Der Makler selbst hat keine Verpflichtung zum Tätigwerden.

Im Falle des Verkaufes über einen anderen Makler schuldet er dem Makler, mit dem er den Vertrag abgeschlossen hat, dann keine Maklerprovision. Nur im Erfolgsfall entsteht ein Provisionsanspruch, der mit einem schriftlichen Immobiliennachweis bewiesen werden muss.

1.2. Der Alleinauftrag

Beim Makleralleinauftrag wird festgehalten, dass sich der Makler zur Tätigkeit verpflichtet. Eine Verkaufsverpflichtung ist damit nicht verbunden. Dafür verpflichtet sich der Eigentümer, keine weiteren Makler zu beauftragen. Der private Verkauf bleibt ihm trotzdem offen.

Verstößt er dagegen, indem er über einen anderen Makler verkauft, ist er zur Provisionszahlung an den ersten Makler verpflichtet. Beim Auftrag wird eine feste Laufzeit vereinbart.

1.3. Der qualifizierte Alleinauftrag

Bei dem qualifizieren Alleinauftrag ist nur der vertraglich gebundene Makler berechtigt, den Verkauf abzuwickeln. Bei diesem Maklervertrag kann per Klausel eine Schadensersatzsumme in den Vertrag eingetragt werden. Wenn der Verkäufer dagegen verstößt mus er eine Gebühr entrichten. Dabei ist entweder ein privater Verkauf oder der Verkauf über einen anderen Makler gebührenpflichtig.

Auch hier wird oft eine Laufzeit vereinbart, meist mit einer Kündigungsfrist von einem Monat.

Es können weitere Regelungen wie eine Reservierungsvereinbarung und eine Überpreisvereinbarung im Vertrag festgehalten werden.

2. Die Rechte

2.1. Das Nutzungsrecht

Die Nutzungsrechte zum Kauf

In vielen Fällen bieten Kreativdienstleister kleinen Firmen oder Existenzgründern günstigere Konditionen als Pauschale an. Zum Beispiel Logo, Visitenkarte und Briefpapier (Nutzungsrecht einfach, regional, zeitlich unbegrenzt) für 2.000 Euro.

In der Praxis wird das Honorar für die angefallene Arbeitszeit oft mit einem Nutzungsfaktor (z.B. 1,7) multipliziert und dieser Betrag kommt dann bei der Abrechnung dazu.

RechtDie Nutzungsrechte werden bei vielen Markenagenturen zusätzlich auf die Design- und Konzeptkosten aufgeschlagen. Diese berechnen sich nach Nutzungsart, Gebiet, Dauer und Umfang.

Nutzungsmöglichkeiten stellen für sich wieder einen eigenständigen Vermögenswert dar und der Kunde kauft dem Designer, Fotografen oder Texter bestimmte Nutzungsrechte ab.

2.2. Das Urheberrecht

Das Urheberrecht in Deutschland gilt bereits für unveröffentliche Werke und Skizzen. Sie ist nicht übertragbar, kann aber lizenziert werden. Es endet 70 Jahre nach dem Tod der Urheberin bzw. des Urhebers und ist vererblich (§ 64 UrhG; § 28 UrhG).

3. Download

Alle Formulare stehen im PDF-Format zur Verfügung. Dafür wird das kostenlose Programm Adobe PDF Reader benötigt.

Für Fragen stehe ich gerne zur Verfügung, bitte schicken Sie mir über das Kontaktformular die  Anfragen zu den Formularen zu.

Formulare im PDF-Format zum Download:
Der Besuchsbericht

♦ Der qualifizierte Maklervertrag
♦ Die Datenerfassung
♦ Die Mappe

Weitere Artikel zum Thema im Internet:
→ Maklervertrag: Wikipedia

→ Alleinauftrag: Wikipedia
→ Immobiliennachweis: Wikipedia
→ Der Makleralleinauftrag: Immoverkauf 24
→ Unterschied zwischen einfacher und qualifizierter Auftrag: Makler Vergleich
→ Provision: Wikipedia
→ Maklervertrag – Abschluss, Provision und Schadenersatz: Rechtstipp von Anwalt.de
→ Maklervertrag – Alle Infos einfach erklärt: Homeday
→ Urheberrecht: Wikipedia
→ Nutzungsrecht:Wikipedia
→ Urheberrecht für Schriften und Mythos Schriftsoftware: Fragen zum Thema Schriften
→ Welche Rechte bleiben beim Designer?: Was ist der Unterschied zwischen Nutzungsrecht und Urheberrecht?
→ Wie berechnet man Nutzungsrechte: Unicatgrafikdesign

 

Author Profile

Marion Klüter
Marion Klüter ist Multimedia-Fachfrau und Bloggerin. Sie unterhält zwei Blogs mit unterschiedlichen Schwerpunkten, da sich beide Themen nicht miteinander vereinen ließen, denn Wut und Kreativität passen schlecht zueinander. Seit einiger Zeit sind ihr Verlobter und sie stolze Besitzer eines Riesenschnauzers. Trotz vieler Rückschläge in ihrem Leben hat sie den Humor nicht verloren und lacht weiterhin gerne, auch über sich selbst.
Translate »
Index