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Der Beitrag Endlich wieder arbeiten – und das als Erwerbsminderungsrentner erschien zuerst auf Marion Klüter.
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Man musste in Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) gehen, weil es keine Jobs gab und man wegen langjähriger Arbeitslosigkeit Depressionen bekam. Nun geht es einem wieder besser, und man träumt davon, wieder arbeiten gehen zu können. Schließlich war die Rente nicht unbedingt das erstrebenswerte Ziel.
Aber darf man überhaupt wieder arbeiten gehen? Welche rechtlichen Vorgaben gibt es?
Seit dem 1. Januar 2023 entfällt die Hinzuverdienstgrenze von 6.300 Euro bei voller Erwerbsminderungsrente (EU-Rente). Die neue Grenze beträgt 17.823,75 Euro.
Bei Überschreitung des festgestellten Leistungsvermögens ist der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) trotz Einhaltung der Hinzuverdienstgrenzen gefährdet. Das heißt, bei einer Rente wegen voller Erwerbsminderung ist eine Arbeitszeit von weniger als drei Stunden täglich und bei einer Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung eine Arbeitszeit von weniger als sechs Stunden täglich einzuhalten.
Bei der teilweisen Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) beträgt die neue Hinzuverdienstgrenze 35.646,49 Euro. Dabei darf das Leistungsvermögen von täglich sechs Stunden nicht überschritten werden.
Die Bundesregierung hat nach jahrelanger Forderung des Sozialverbands vdk Deutschland ein Gesetz zur Verbesserung der Bestandserwerbsminderungsrenten beschlossen. Ab 1. Juli 2024 gibt es für drei Millionen Rentnerinnen und -rentner einen Zuschlag zur Erwerbsminderungs-, Alters- und Hinterbliebenenrenten.
Der Sozialverband vdk Deutschland kritisiert trotzdem die Höhe der Zuschüsse. Sie seien viel zu niedrig. Gefordert werden weiterhin 15 beziehungsweise 9 Prozent, damit die Erwerbsminderungsrentner (EU-Rente) bei der Zurechnungszeit 1:1 gleichgestellt werden.
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https://marionklueter.de/die-verlorene-generation https://marionklueter.de/mein-experiment-die-ersten-vorstellungsgespraeche https://marionklueter.de/rente-oder-lieber-arbeiten„Wird neben einer Rente nach Absatz 1 oder 2 unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes eine Erwerbstätigkeit ausgeübt, deren Umfang das der Rentengewährung zugrunde liegende zeitliche Leistungsvermögen überschreitet, besteht für einen Zeitraum von regelmäßig sechs Monaten ab Beginn der Ausübung weiterhin Anspruch auf die gewährte Rente.“
§ 43 Absatz 7 des sechsten Sozialgesetzbuchs
Seit Anfang 2024 können Erwerbsminderungsrentner zur Probe arbeiten oder eine bereits ausgeübte Tätigkeit ohne Nachteil für die Rente ausweiten. Damit sollen die Chancen für eine erfolgreiche Rückkehr in den Beruf verbessert werden. Der Rentenversicherungsträger muss vorher über den zeitlichen Umfang, die Art der Tätigkeit und den voraussichtlichen Verdienst informiert werden.
Mit der Arbeit auf Probe können Betroffene frühzeitig testen, wie fit sie sind und was im Beruf noch möglich ist. Ist der Arbeitsversuch erfolgreich und wird die Erwerbstätigkeit auf Dauer ausgeübt, prüft die Rentenversicherung, ob die Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) weiterhin zu zahlen ist oder diese wegfallen kann.
Grundsätzlich ist das Arbeiten auf Probe bis zu sechs Monaten erlaubt. Im Einzelfall sind auch acht Monate möglich, das muss mit der Deutschen Rentenversicherung abgeklärt werden. Generell kann ein Erwerbsminderungsrentner mehrere Male in Arbeitsverhältnissen seine Erwerbsfähigkeit testen. Jede Arbeitsaufnahme zählt dabei als Arbeitserprobung.
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Quelle: Ihre Vorsorge
Die Erwerbsminderungsrentner können eine ganz normale sozialversicherungspflichtige Beschäftigung, sei es befristet oder kurzzeitig, aufnehmen. Diese Form der geringfügigen Beschäftigung ist steuerpflichtig.
Das Arbeitseinkommen wird weiterhin auf die Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) angerechnet. Die Hinzuverdienstgrenze beträgt bei teilweiser Erwerbsminderung rund 37.117 Euro und bei voller Erwerbsminderung 18.558 Euro jährlich. Über die Hinzuverdienstgrenze hinausgehendes Einkommen wird zu 40 Prozent auf die Rente angerechnet.
Darüber hinaus macht die Rentenversicherung noch eine Art „Günstiger-Rechnung“ auf. Dabei wird geprüft, ob der Betreffende in der Zeit der Probearbeit besser gestellt würde, wenn er statt der vollen nur die halbe Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) mit den günstigeren Hinzuverdienstregeln erhalten würde.
Weitere Informationen im Internet:
https://www.tagesschau.de/wirtschaft/arbeitsmarkt/fachkraeftemangel-arbeitsmarkt-branchen-100.html https://www.spiegel.de/wirtschaft/fachkraeftemangel-70-prozent-der-unternehmen-beschaeftigen-laut-umfrage-rentner-a-8934fec5-f1e0-4420-865b-cc2db77da000 https://www.tagesschau.de/wirtschaft/unternehmen/arbeitnehmer-altersdiskriminierung-fachkraeftemangel-100.html https://www.stern.de/wirtschaft/job/gefragte-berufe--in-diesen-jobs-herrscht-2026-der-groesste-fachkraeftemangel-33149560.htmlDie Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) fällt erst weg, wenn die Probezeit erfolgreich war. Die während des Arbeitsversuchs erhaltenen Rentenzahlungen sind nicht mehr zurückzuzahlen.
In diesem Fall läuft die bisherige Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) weg. Dafür braucht kein neuer Antrag gestellt werden, da der Anspruch auf die Erwerbsminderungsrente (EU-Rente) weiterhin besteht.
Der Analyse von Zink und Brussig zufolge spielte Erwerbsarbeit für drei Viertel der Betroffenen in den sechseinhalb Jahren nach Renteneintritt keine Rolle:
Quelle: Lina Zink, Martin Brussig: Erwerbsminderungsrente und Erwerbstätigkeit, Altersübergangs-Report 01/2022, April 2022
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