Lebenshilfe Teil 1: Das neue Bürgergeld3 Minuten Lesezeit

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Jetzt ist es da, das neue Bürgergeld. Und was genau ändert sich?

Voilá – Das neue Bürgergeld ist da

1. Inkrafttreten

In zwei Stufen, zum 01. Januar 2023 und zum 01. Juli 2023 treten die neuen Regelungen in Kraft.

Das Bürgergeld soll die Arbeitslosigkeit nicht nur verwalten, sondern den Arbeitssuchenden fördern, damit er so schnell wie möglich in die Arbeitswelt zurück kommt. Dafür wird ein Kooperationsplan erstellt.

2. Der Kooperationsplan

Die bisherige Eingliederungsvereinbarung wird ab dem 1. Juli 2023 durch einen Kooperationsplan abgelöst. Dabei werden zusammen mit dem Jobcenter konkrete Schritte zum neuen Job festgelegt.

2.1. Wer bereits ALG-II bezieht:

  • Sie müssen keinen neuen Antrag stellen.
  • Sie behalten Ihren Ansprechpartner beim Jobcenter.
  • Ihre Maßnahmen, wie zum Beispiel Weiterbildungen, laufen wie gewohnt weiter.

3. Die Einzelheiten

3.1. Der Regelbedarf

  • Alleinstehende, Alleinerziehende 502 Euro
  • Volljährige Partner 451 Euro
  • Personen unter 25 Jahren, die ohne Genehmigung umziehen 402 Euro
  • Jugendliche von 14-17 Jahre 420 Euro
  • Kinder von 6-13 Jahre 348 Euro
  • Kinder von 0-5 Jahre 318 Euro

3.2. Die Kosten der Unterkunft

Die Miete und die Nebenkosten für die Unterkunft zählen zu den Grundposten. Im ersten Jahr werden die Kosten vollständig übernommen (Karenzzeit). Danach gelten die üblichen Regeln der Angemessenheit.

3.3. Das Heizungsgeld

Die Heizkosten werden im angemessenen Umfang gewährt, damit der Bezieher sparsam mit der Energie umgeht.

Eine zusätzliche Hilfe
Es besteht die Möglichkeit, für einen Monat zusätzlich Bürgergeld für hohe Nachzahlungen bei den Heizkosten oder hohen Ausgaben für Brennstoffe zu beantragen. Die Frist läuft im Dezember 2023 ab.

3.4. Die Stromkosten

Stromkosten sind im Regelbedarf enthalten und zählen nicht zu den Kosten der Unterkunft.

3.5. Das Schonvermögen

RiesenschnauzerDer Bezug von Bürgergeld ist nur möglich, wenn das Vermögen 40.000 Euro für den Antragsteller nicht übersteigt. Pro weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft erhöht sich der Betrag um 15.000 Euro.

Nach Ablauf der Karenzfrist (12 Monate) erhöht sich das Schonvermögen, zusätzlich werden Rücklagen für die Altersvorsorge besser geschützt.

Selbst genutztes Wohneigentum (Hausgrundstück, Eigentumswohnung) bleibt bei der Ermittlung des Vermögens unberücksichtigt.

3.6. Der Nebenverdienst

Für Auszubildende, Schüler und Studierende, die Bürgergeld beziehen, gelten ab dem 1. Juli 2023 höhere Freibeträge für die Ausbildungsvergütung oder den Nebenjob.

Wer zwischen 520 und 1.000 Euro verdient, kann ab dem 1. Juli 2023 mehr von seinem Einkommen behalten: Die Freibeträge in diesem Bereich werden auf 30 Prozent angehoben.

3.7. Ausbildung und Umschulung

Weiterbildung steht nun nicht mehr vor der Vermittlung in die Erwerbstätigkeit. Zusätzlich wird sie bis zu drei Jahre finanziell gefördert, wenn man z.B. seinen Berufsabschluss nachholen möchte.

Dadurch können besondere Lebensumstände besser berücksichtigt werden, wie etwa die Kinderbetreuung bei Alleinerziehenden.

3.8. Weiterbildung

Bei Abschluss eines Berufes kann ein Weiterbildungsgeld von 150 Euro monatlich erhalten werden. Auch  bestandene Zwischen- und Abschlussprüfungen werden gefördert.

Für Weiterbildungen ohne Berufsabschluss tritt ein Bürgergeldbonus ein, der 75 Euro pro Monat beträgt. Dabei muss die Weiterbildung länger als acht Wochen dauern.

3.9. Weitere Förderungen

Menschen, denen es besonders schwerfällt, eine Arbeit zu finden oder aufzunehmen, können ab dem 1. Juli 2023 durch professionelles Coaching unterstützt werden.

Jobcenter können weiterhin sozialversicherungspflichtige Arbeitsverhältnisse (§ 16i SGB II) fördern, um Menschen nach besonders langer Arbeitslosigkeit zu aktivieren.

3.10. Minderungen

Zum 31.Dezember 2022 endet das Sanktionsmoratorium. Die neuen Vorgaben für Leistungsminderungen (Sanktionen) greifen ab dem 1. Januar 2023. Sie wurden auf Basis des Urteils des Bundesverfassungsgerichts vom 5. November 2019 neu geregelt. Dann können Pflichtverletzungen und Meldeversäumnisse wieder zu Leistungsminderungen führen. Davon sind die Kosten für die Unterkunft nicht betroffen.

Werden die Pflichten nachträglich erfüllt, kann nach einem Monat die Aufhebung erfolgen.

Weitere Artikel zum Thema:
Lebenshilfe Teil 2:Die Änderungen beim Bürgergeld

Weitere Artikel zum Thema im Internet:
→ Das Bürgergeld-Gesetz: Bundesministerium für Arbeit und Soziales
→ Die Einführung des Bürgergelds: Die Arbeitsagentur
→ Entlastung für Deutschland, das Bürgergeld: Die Bundesregierung
→ Das Bürgergeld: Verein für soziales Leben e.V.
→ Bürgergeld online beantragen: Die Arbeitsagentur
→ Bürgergeld – Das Weiterbildungsgeld: hartziv.org

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Autor Profil

Marion Klüter
Marion Klüter
Marion Klüter ist Multimedia-Fachfrau und Bloggerin. Sie besitzt zwei Blogs mit unterschiedlichen Schwerpunkten, da sich beide Themen nicht miteinander vereinen ließen, denn Wut und Kreativität passen schlecht zueinander. Trotz vieler Rückschläge in ihrem Leben hat sie den Humor nicht verloren und lacht weiterhin gerne, auch über sich selbst.

8 Gedanken zu “Lebenshilfe Teil 1: Das neue Bürgergeld

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